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ALLGEMEINE LEISTUNGSBEDINGUNGEN (ALB) BDE Sales Partners GmbH

§ 0 Geltungsbereich, Begriffe, Rangfolge (1) B2B. Diese ALB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Verwender und Auftragnehmer ist die BDE Sales Partners GmbH („BDE“ oder „Auftragnehmer“). (2) Begriffe a) „Zielkunde“: Das vom Kunden im Projektbriefing definierte Zielunternehmen. b) „ICP“ (Ideal Customer Profile): Im Projektbriefing definiertes Zielkundenprofil (z. B. Branche, Größe, Region, Ausschlusskriterien). c) „Zielrolle“: Im Projektbriefing definierte Funktion und Seniorität des Gesprächspartners. d) „Qualifizierter Termin“ / „QT“: Abrechenbarer Termin gemäß § 5. e) „Projektbriefing“: In Textform festgehaltene Projektparameter (insbesondere ICP, Zielrollen, Regionen, Kanäle, Messaging, Qualitätskriterien, Reporting). f) „Textform“: Textform i.S.d. § 126b BGB (z. B. E-Mail). (3) Rangfolge. Individuelle Vereinbarungen (Angebot/Order Form/Projektplan) gehen diesen ALB vor; im Übrigen gehen diese ALB den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vor. VERTRIEBS- UND AKQUISELEISTUNGEN § 1 Leistungsgegenstand und Erfolg (1) BDE schuldet die fachgerechte Durchführung der im jeweiligen Angebot vereinbarten Vertriebs-, Recherche- und Akquisemaßnahmen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden insbesondere keine bestimmte Anzahl von Leads, qualifizierten Gesprächen, Terminen, Angeboten oder Geschäftsabschlüssen und keine bestimmte Abschluss- oder Conversion-Rate geschuldet. (2) Tätigkeitsgebiet ist der DACH-Raum, sofern nicht abweichend in Textform vereinbart. § 2 Anwahlvolumen (1) Soweit in Angeboten oder Leistungsbeschreibungen Anwahlzahlen genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Orientierungswerte für typische Projekte unter Standardbedingungen. (2) Das tatsächliche Anwahlvolumen richtet sich nach den projektspezifischen Anforderungen und kann insbesondere aufgrund von Zielgruppengröße und -verfügbarkeit, Entscheider-Ebene, Daten- und Kontaktdichte, Erreichbarkeit, Rechercheaufwand, Gesprächsdauer, Follow-up-Aufwand, gewonnenem Marktfeedback sowie der gewählten Vertriebs-, Akquise- oder Account-Strategie nach oben oder unten vom Orientierungswert abweichen. (3) BDE ist berechtigt, Art, Intensität und Schwerpunkt der Akquisemaßnahmen während des Projekts sachgerecht an die gewonnenen Erkenntnisse über Zielgruppe, Erreichbarkeit, Marktreaktion und erfolgversprechende Ansprache anzupassen. Bei wesentlichen dauerhaften Abweichungen vom im Angebot genannten Orientierungswert werden die hierfür maßgeblichen projektspezifischen Gründe im Rahmen der regelmäßigen Projektabstimmung erläutert. § 3 Personelle Besetzung (1) Die Leistungserbringung erfolgt durch ein von BDE zusammengestelltes Projektteam. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern oder eine bestimmte interne Ressourcenverteilung. (2) BDE kann die personelle Besetzung und Aufgabenverteilung entsprechend den Projektanforderungen anpassen und geeignete Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch der vereinbarte Leistungsumfang nicht beeinträchtigt wird. § 4 Reporting und Aktivitätsdaten (1) Das reguläre Reporting umfasst die Kampagnenergebnisse sowie insbesondere relevante Gesprächskontakte, Follow-ups, Termine, Marktfeedback und sonstige für die Projektsteuerung wesentliche Erkenntnisse. (2) Einzelanruflisten, vollständige Telefonie- oder Dialer-Logs, einzelne Anrufzeitpunkte, Gesprächsdauern, technische Systemprotokolle oder sonstige technische Rohdaten sind nicht Bestandteil des regulären Reportings. (3) Die freiwillige Angabe von Anwahl- oder sonstigen Aktivitätskennzahlen im Reporting begründet keine Garantie oder mengenmäßige Leistungspflicht. § 5 Qualifizierter Termin (QT), Qualitätskriterien, Nachweis, Abnahmefiktion (1) QT / Abrechenbarkeit. Ein Termin gilt als qualifiziert und damit als erbracht und abrechenbar, wenn kumulativ: a) Der Zielkunde dem im Projektbriefing definierten ICP entspricht, b) Der Gesprächspartner die definierte Zielrolle innehat oder eine funktional gleichwertige Rolle mit vergleichbarer Seniorität, c) Ein inhaltlicher Anlass bzw. ein „Reason-to-Meet“ erkennbar und dokumentiert ist, und d) Ein konkreter nächster Schritt vereinbart oder vom Zielkunden nachvollziehbar in Aussicht gestellt wurde (z. B. Folgetermin, Intro, Unterlagen-/Angebotsanfrage, interne Abstimmung mit Terminankündigung). (2) Weitere Mindestkriterien. Weitere qualitative Mindestkriterien (z. B. Ausschlusskriterien, Pflichtfragen, erforderliche Stakeholder, Mindestdauer) können im Projektbriefing in Textform festgelegt werden. Änderungen gelten nur für zukünftige Termine ab Zugang/Bestätigung und nicht rückwirkend. (3) Dokumentationsstandard. Als Nachweis genügt die Dokumentation im CRM/Reporting des Auftragnehmers (mindestens: Datum/Uhrzeit, Zielkunde, Gesprächspartner und Rolle, Kanal, Reason-to-Meet, nächster Schritt; optional: Call-/Meeting-Metadaten). (4) Einwendungsfrist / Abnahmefiktion. Der Kunde kann Einwände gegen einzelne Termine innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Reports in Textform erheben und muss dabei (i) den betroffenen Termin eindeutig bezeichnen und (ii) den Einwand konkret begründen. Pauschale Beanstandungen genügen nicht. Erfolgt kein fristgerechter, substantiierter Einwand, gelten die gemeldeten Termine als abgenommen und anerkannt. § 6 No-Show, Abbruch, Umbuchung, Annahmebereitschaft (1) No-Show/Abbruch durch den Kunden. Erscheint der Kunde oder dessen Vertreter zum vereinbarten Termin nicht oder bricht er den Termin ohne sachlichen Grund vorzeitig ab, gilt der Termin als durchgeführt und abrechenbar, sofern der Zielkunde erschienen ist und der Auftragnehmer die Terminvereinbarung ordnungsgemäß herbeigeführt und dokumentiert hat. (2) No-Show/Abbruch durch Zielkunden. Erscheint der Zielkunde nicht oder bricht er den Termin ohne sachlichen Grund ab, gilt der Termin als abrechenbar, sofern (i) der Kunde annahmebereit war (insbesondere Verfügbarkeit, Teilnahme, technische Erreichbarkeit) und (ii) der Auftragnehmer die Terminvereinbarung ordnungsgemäß herbeigeführt und dokumentiert hat. Der Auftragnehmer bemüht sich nach Best-Effort um eine einmalige kostenfreie Neuvereinbarung; ein Anspruch hierauf besteht nicht, insbesondere nicht, wenn (a) der No-Show außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegt oder (b) der Kunde erforderliche Mitwirkung (z. B. schnelle Alternativtermine, Bestätigungs-/Reminder-Text, Ansprechpartner) nicht unverzüglich erbringt. (3) Umbuchung/Verschiebung durch Zielkunden. Verschiebt der Zielkunde, ist der Termin erst abrechenbar, wenn er tatsächlich stattfindet, sofern nicht Absatz (2) eingreift. (4) Umbuchung/Verschiebung auf Wunsch des Kunden. Wird ein Termin auf Wunsch des Kunden oder aus dessen Verantwortungsbereich verschoben (z. B. keine Verfügbarkeit, fehlende Teilnehmer, kurzfristige interne Gründe), gilt der Termin als erbracht und abrechenbar, sobald die Verschiebung bestätigt ist, spätestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Terminzeitpunkt, sofern der Zielkunde bis dahin annahmebereit war. (5) Prozessanpassungen. Wiederholte, systematische Verschiebungen/Absagen/No-Shows berechtigen den Auftragnehmer, Prozesse zumutbar anzupassen (z. B. Double-Opt-In, strengere Reminder) und Zielwerte/KPIs entsprechend anzupassen. § 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen (Hybrid: Retainer + QT) (1) Retainer. Der Retainer ist als laufende Vergütung für die Vorhaltung von Ressourcen sowie die Erbringung der vereinbarten Basisleistungen (insbesondere Projektsteuerung, Setup/Optimierung, Messaging, Reporting, Qualitätssicherung) unabhängig von der Anzahl qualifizierter Termine geschuldet und zu den vereinbarten Fälligkeiten zu zahlen. (2) QT-Vergütung. Jeder QT wird zusätzlich zum Retainer gemäß den im Angebot/Order Form vereinbarten Preisen vergütet. (3) Zahlungsziel. Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend in Textform vereinbart. (4) Terminprovisionen nach Vertragsende. Qualifizierte Termine, die vom Auftragnehmer vor oder während der Vertragslaufzeit initiiert wurden (insbesondere durch Erstkontakt, Ansprache oder laufende Kommunikation des Auftragnehmers), sind auch dann gemäß den vereinbarten Konditionen zu vergüten, wenn der Termin erst nach Vertragsende tatsächlich stattfindet oder bestätigt wird. Die Vergütungspflicht gilt für alle Termine, bei denen der Auftragnehmer die ursächliche Initiierungsleistung erbracht hat, unabhängig vom Zeitpunkt der finalen Terminbestätigung oder -durchführung. (5) Zahlungsdienstleister / Transaktionsgebühren. Erfolgt die Zahlung über PayPal oder einen anderen Zahlungsdienstleister, der dem Auftragnehmer Transaktionsgebühren in Rechnung stellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kosten in tatsächlicher Höhe auf den jeweiligen Rechnungsbetrag aufzuschlagen und gesondert auszuweisen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden auf Anfrage über die anfallenden Gebühren. Zur Vermeidung dieser Kosten steht dem Kunden jederzeit die Zahlung per SEPA-Überweisung frei. (6) Keine Aufrechnung/Zurückbehaltung wegen QT-Anzahl. Eine Minderung, Zurückbehaltung oder Aufrechnung des Retainers wegen Anzahl, Verteilung oder zeitlicher Lage von Terminen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; unberührt bleiben Ansprüche wegen nachgewiesener, wesentlicher Pflichtverletzungen des Auftragnehmers. § 8 Mitwirkungspflichten, Verzögerungen, KPI-Verschiebung, Leistungsstopp (1) Wesentliche Mitwirkungspflichten. Der Kunde stellt rechtzeitig sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Entscheidungen und Zugänge bereit, insbesondere: ICP/Zielsegmente, Zielrollen, Nutzenargumentation/Offer, Ausschlusskriterien, Case Studies/Referenzen, Freigaben für Skripte/Messaging, Sperrlisten, Feedback-Ansprechpartner, Kalenderzugang/Terminregeln sowie ggf. E-Mail/Domain/CRM/Dialer-Zugänge und erforderliche Compliance-Vorgaben. (2) Feedback- und Freigabefrist. Rückfragen, Freigaben und Entscheidungen sind binnen 3 Werktagen nach Anfrage in Textform zu erteilen, sofern nicht abweichend in Textform vereinbart. (3) Verzögerungen/Qualitätseinbußen. Verzögerungen, Minderleistungen oder KPI-Abweichungen, die auf fehlender/verspäteter/unklarer Mitwirkung, widersprüchlichen Vorgaben, Systemausfällen im Verantwortungsbereich des Kunden oder fehlenden Freigaben beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Projektlaufzeiten verlängern sich angemessen; Zielwerte/KPIs verschieben sich entsprechend. (4) Annahmeverzug / Vergütungsfortzahlung. Kommt der Kunde mit Mitwirkungshandlungen in Verzug, gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, soweit Kapazitäten vorgehalten oder Leistungen aufgrund des Verzugs nicht erbracht werden können (§ 615 BGB analog). (5) Leistungsstopp. Bleibt eine wesentliche Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung (mindestens 5 Werktage) aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen auszusetzen. Vergütungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere der Retainer, soweit Ressourcen bereitgehalten oder Leistungen vorbereitet/erbracht wurden. § 9 Scope Change / Change Requests (1) Scope. Maßgeblich ist das Projektbriefing (insbesondere ICP, Regionen/Länder, Sprachen, Buyer Personas, Kanäle, Messaging, Qualitätskriterien, Reporting, Datenquellen). (2) Scope Change. Änderungen, insbesondere Wechsel von ICP/Zielbranche, Ländern/Sprachen, Zielrollen/Seniorität, Kanälen, Angebotspositionierung, Qualifikationskriterien, Leadquellen, Reporting-Strukturen oder Compliance-Vorgaben gelten als Scope Change. (3) Verfahren. Scope Changes bedürfen der Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer zeigt die Auswirkungen auf Setup-Aufwand, Timeline, Datenkosten und Ressourcenplanung vor Umsetzung in Textform an. (4) Umsetzung/Pause. Scope Changes werden erst nach schriftlicher Bestätigung umgesetzt. Bis dahin arbeitet der Auftragnehmer nach dem zuletzt vereinbarten Scope weiter oder pausiert, wenn der bisherige Scope durch die Änderung praktisch nicht sinnvoll bearbeitbar ist; Vergütung nach § 8 bleibt unberührt. (5) Vergütung. Mehraufwände werden nach Anzeige und Freigabe vergütet (Festpreis oder nach Aufwand gemäß Vereinbarung). Retainer und QT-Vergütung bleiben im Übrigen unberührt. § 10 Nutzungsrechte, IP, Know-how, Weitergabeverbot (1) Eigentum / vorbestehendes Know-how. Alle vom Auftragnehmer entwickelten oder bereitgestellten Methoden, Prozesse, Playbooks, Skripte, Templates, Schulungsunterlagen, Systemeinstellungen, Prompt-/Messaging-Bibliotheken und Konzepte („Materialien“) sind und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Vorbestehende Rechte und generisches Know-how verbleiben beim Auftragnehmer. (2) Nutzungsrecht (Bedingung: vollständige Zahlung). Nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Vergütungen erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt. (3) Verbot der Weitergabe / Nachbau. Der Kunde darf Materialien weder an Dritte weitergeben oder veröffentlichen noch Dritte beauftragen, auf Basis der Materialien eine im Wesentlichen vergleichbare Leistung zu erbringen oder zu ermöglichen („Nachbau“), außer der Auftragnehmer stimmt in Textform zu. (4) Kundendaten und kundenspezifische Inhalte. Vom Kunden bereitgestellte Inhalte verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer für die Vertragslaufzeit die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte ein. § 11 Subunternehmer, Toolchain, Drittgebühren (1) Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen. Für die personelle Besetzung gilt § 3. Soll eine bestimmte Person als Key-Person vereinbart werden, bedarf dies der Textform. (2) Tools/Plattformen. Der Auftragnehmer darf branchenübliche Tools einsetzen (z. B. CRM, Dialer/VoIP, Terminierung, Enrichment/Recherche, QA/Transkription), soweit erforderlich. (3) Drittgebühren/Datenkosten. Drittgebühren (z. B. Leadlisten, Enrichment, Verifikation, Telefonie, Transkription/LLM) werden entweder durch den Kunden direkt getragen oder vom Auftragnehmer verauslagt und dem Kunden weiterberechnet – jeweils nach Vereinbarung in Textform. Ohne abweichende Vereinbarung gelten Drittgebühren als zusätzlich zur Vergütung erstattungsfähig. (4) Datenschutz/AVV. Soweit erforderlich, erfolgt der Einsatz von Tools/Subunternehmern auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV). Der Kunde wirkt an erforderlichen Vereinbarungen/Informationen mit; Verzögerungen hieraus fallen unter § 8. § 12 Abwerbeverbot (No-Hire/No-Solicit), Vertragsstrafe, Unterlassung (1) No-Hire/No-Solicit. Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für 18 Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, die im Zusammenhang mit dem Projekt tätig waren oder dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt wurden („geschützte Personen“), unmittelbar oder mittelbar abzuwerben, anzustellen, zu beauftragen oder über Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) einsetzen zu lassen. (2) Abwerbung. Abwerbung ist jede zielgerichtete Handlung, die auf einen Wechsel/Einsatz der geschützten Person beim Kunden oder in dessen Einflussbereich gerichtet ist, insbesondere Direktansprache, Recruiter-Beauftragung, Umgehung über verbundene Unternehmen oder sonstige Mitwirkung. (3) Ausnahme – allgemeine Stellenanzeigen. Nicht erfasst sind Einstellungen/Beauftragungen, die nachweislich ohne vorherige aktive Ansprache durch den Kunden erfolgen und auf eine allgemeine, nicht auf die geschützte Person zielende Stellenanzeige zurückgehen. Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich in Textform. (4) Vertragsstrafe. Für jeden schuldhaften Verstoß verwirkt der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Auftragnehmer nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. (5) Weiterer Schaden / Anrechnung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. (6) Unterlassung. Der Auftragnehmer kann neben der Vertragsstrafe Unterlassung verlangen. § 13 Rechtswahl, Gerichtsstand (1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – München. © 2026 BDE Sales Partners GmbH. Alle Rechte vorbehalten. ALB Stand: 11.09.2026
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